Aus der Satzung des DRK Kreisverbandes Östliche Altmark e.V.
§ 1 Selbstverständnis
(1) Das Deutsche Rote Kreuz (DRK) ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Roten Kreuzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitgliedschaft im DRK steht ohne Unterschied der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des DRK mitzuwirken.
(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband östliche Altmark e. V. (DRK KV) ist Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Sachsen-Anhalt e. V. (DRK LV). Der DRK KV ist die Gesamtheit seiner Gliederungen (nachgeordneten Verbänden, Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet des Landkreises Stendal.
(3) Als Mitglied des DRK LV nimmt der DRK KV die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und Roten Halbmonds ergeben. Er achtet auf deren Durchführung im Gebiet des Kreisverbandes und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.
(4) Das DRK ist von der Bundesregierung und vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz als nationale Rotkreuz-Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen anerkannt und wirkt im ständigen Sanitätsdienst der Bundeswehr unter der Verantwortung der Bundesregierung als freiwillige Hilfsgesellschaft mit.
(5) Der DRK KV ist ein anerkannter Verband der Freien Wohlfahrtspflege. Er nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken.
(6) Das Jugendrotkreuz (JRK) ist der anerkannte Jugendverband des DRK. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das JRK im Kreisverband und seinen Ortsvereinen junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das JRK des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine vertritt die Interessen der jungen Menschen des DRK im Bereich des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine.
(7) Der DRK KV bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Diese Grundsätze sind für alle Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des DRK KV sowie deren Mitglieder verbindlich.
(8) Das DRK ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.
(9) Die in dieser Satzung gewählte Sprachform gilt für alle Geschlechter gleichermaßen.
§ 2 Aufgaben
(1) Der DRK KV stellt sich aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 1) und seiner Möglichkeiten (§ 34) folgende Aufgaben:
- Verbreitung der Kenntnis des Humanitären Völkerrechts sowie der Grundsätze und Ideale der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung;
- Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen;
- Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben;
- Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Jugend, Durchführung der Blutspendetermine und Betreuung der Blutspender;
- Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften;
- Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen;
- Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften im Rahmen der Satzungen und Statuten der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung;
- Förderung der Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Mitgliedsverbände;
- Suchdienst und Familienzusammenführung;
- Förderung der Rettung aus Lebensgefahr (u.a. Wasserrettung) einschließlich der dazugehörenden Aktivitäten, wie Rettungsschwimmen, sowie die Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettbewerbe.
Das sind konkret z.B. folgende Aufgaben:
- Erste Hilfe bei Notständen und Unglücksfällen;
- ambulanter, teilstationärer und stationärer Pflegedienst;
- Rettungsdienst, Krankentransport;
- Mitwirkung im Katastrophenschutz, beim Schutz der Zivilbevölkerung;
- Internationale Hilfsaktionen;
- Tätigkeit des amtlichen Auskunftsbüros nach dem Genfer Abkommen;
- Aus- und Weiterbildung der Mitglieder und interessierter Bürger;
- Soziale Betreuung, insbesondere für Kinder, Jugendliche, Mütter, alte Menschen, Kranke, Behinderte und Gefährdete;
- vorbeugende Gesundheitsaufklärung und Gesundheitspflege;
- Jugendpflege, Jugendfürsorge, Jugendsozialarbeit;
- Mitwirkung bei Maßnahmen des Umweltschutzes.
(2) Das DRK nimmt als freiwillige Hilfsgesellschaft für die deutschen Behörden im humanitären Bereich die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949, ihren Zusatzprotokollen und dem DRK-Gesetz ergeben. Zu diesen Aufgaben gehören:
- die Verbreitung von Kenntnissen über das humanitäre Völkerrecht sowie die Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung;
- die Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr einschließlich des Einsatzes von Lazarettschiffen;
- die Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlichen Auskunftsbüros;
- die Vermittlung von Familienschriftwechseln.